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Seit 2018 sind auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des neuen Mutterschutzgesetzes eingebunden. Damit soll unter anderem die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit geschützt werden. Die Studentin soll ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sollen vermieden werden. Schwangere und Mütter im Studium haben seit dem 01.01.2018 u.a. einen Anspruch auf eine sechswöchige Schutzfrist vor und eine mindestens achtwöchige nach der Geburt. Konkret bedeutet dies für schwangere und stillende Studentinnen:
Mitteilung und Meldung der Schwangerschaft
Schwangere Studentinnen sind nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu melden, ihnen wird jedoch nahe gelegt, im eigenen Interesse ihre Schwangerschaft zu melden, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind, um die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen zu können. Nur bei frühzeitiger Meldung kann die Universität eventuelle Gefährdungen für die werdende Mutter und das ungeborene Kind rechtzeitig abwenden und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Weitere hinweise und Informationen zur Neuregelung des Mutterschutzes finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats.